ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Stand März 2021
1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der „Framebuilder Film und Medien –
Chris Müller“ (im folgenden „framebuilder“) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann
wirksam, wenn sie von framebuilder ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2 Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf
ebenfalls der Schriftform.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr in Sinn
und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilig gestellte Angebot, in dem alle vereinbarten
Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.

3. Leistung und Honorar
3.1 Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von framebuilder für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Framebuilder ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorauszahlungen zu verlangen.
3.2 Alle Leistungen von framebuilder, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Zusatzleistungen von framebuilder.
Alle framebuilder erwachsenen Barauslagen sind vom Kunden, nach vorab Absprache, zu ersetzen. Kostenvoranschläge von
Framebuilder sind unverbindlich.
3.3 In jedem Angebot von framebuilder ist im Normalfall eine Änderungsschleife enthalten. Weitere
Änderungen können gesondert berechnet werden.
3.4 Für alle Arbeiten von framebuilder, die aus Gründen, die framebuilder nicht zu verantworten hat,
nicht zur Ausführung gelangen, gebührt framebuilder eine angemessene Vergütung. Mit Bezahlung
der Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an framebuilder zurück zustellen.
3.5 Bei Aufträgen mit Leistung/Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.6 Die Angebote von framebuilder enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert
ausgewiesen.

4. Erwerb von Rechten und Rechtsschutz
4.1 Alle Leistungen von framebuilder und daraus resultierendes Material (im besonderen Rohmaterial
zur Erstellung eines Films), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von framebuilder. Der
Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck
und im vereinbarten Nutzungsumfang. Die jeweilig eingeräumten Nutzungsrechte werden
einzelvertraglich geregelt.

4.2 framebuilder ist nicht verpflichtet, erstelltes Material an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und ggf.
zu vergüten. Hat framebuilder dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Zustimmung von framebuilder geändert werden.
4.3 Für die Nutzung von Leistungen von framebuilder, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist– die Zustimmung von framebuilder erforderlich.
4.4 Für an framebuilder übermittelte Unterlagen gleich welcher Art, die zur Erstellung des finalen
Produkts beitragen sollen, haftet der Auftraggeber allein, wenn hiermit in der Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. framebuilder ist nicht
verpflichtet Urheberrechte zu ermitteln oder Nutzungsrechte für den Auftraggeber zu erwerben. Der
Auftraggeber stellt framebuilder von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Produktion wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
des Urheberrechts oder der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. framebuilder ist jedoch
verpflichtet auf rechtliche Risiken hinzuweisen, wenn diese bei der Vorbereitung bekannt werden.
4.6. framebuilder haftet auch nicht für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit bzw. markenrechtliche
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Leistungen, wie z.B. Konzeptionen,
Ideen oder Entwürfe.

5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
5.1 Rechnungen von framebuilder sind 10 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
5.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

6. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und framebuilder und auf die Frage eines gültig
zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort ist Mönchengladbach.
7.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen framebuilder und dem
Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von framebuilder örtlich und sachlich
zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann
handelt. framebuilder ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht,
anzurufen.